HET Hanseatische Energietechnik GmbH


AGBs

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HET Hanseatische Energietechnik GmbH

1. Geltung
1.1
Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des S 310 Abs- 1 BGB.

1.2
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und in Zukunft mit uns bestehenden rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinsichtlich des Einkaufs von Ware, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

1.3
Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen der Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen oder wenn sie unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich entgegenstehen, sondern nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Eine Entgegennahme der Leistungen und Lieferungen bedeutet in keinem Fall ein Einverständnis mit Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2. Abschluss des Vertrages
2.1
Unsere Bestellungen sind innerhalb von drei Werktagen nach Bestellungseingang vom Lieferanten unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit und des Preises schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu bestätigen. Besteht eine ständige Geschäftsverbindung und will der Lieferant die Bestellung ablehnen, so hat er dies unverzüglich zu erklären, ansonsten gilt die Bestellung als angenommen. ln den sonstigen Fällen behalten wir uns vor, Bestellungen zurückzuziehen, falls sie nicht frist- und formgemäß bestätigt wurden.

2.2
Der Schriftwechsel ist mit unserer Einkaufsabteilung zu führen. Unser Abschlussvertreter ist nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Sondervereinbarungen mit dem Abschlussvertreter bedürfen daher stets unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.

2.3
lm Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können nach der Bestellung Änderungen des Vertragsgegenstandes in Ausführung und Menge durch den Auftraggeber verlangt werden, sofern besondere betriebliche Gründe dies erfordern und die Änderung handelsüblich ist. Dabei sind Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Lieferant uns unverzüglich nach der Bestellungsänderung hierüber schriftlich verständigt hat.

3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1
Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachträgliche Preiserhöhungen werden nicht anerkannt. Preiserhöhungen gemäß Ziff. 2.3 wegen nachträglicher Bestellungsänderungen bleiben unberührt. Derartige Preisänderungswünsche sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail anzumelden. Sonderaktionen sind vorher mit uns schriftlich, per Telefax oder E-Mail abzustimmen; Preisminderungen sind uns umgehend schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen.

3.2
Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ,,frei Haus Lieferadresse" einschließlich der Kosten für die Vorbereitung zur Lieferung sowie der Verpackungs- und der Versandkosten. Zu den vereinbarten Preisen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Warenumsatz-, Fracht-, Zoll- und andere öffentliche Abgaben fallen, soweit gesetzliche Vorschriften dies zulassen, dem Lieferanten zur Last. Dies gilt auch für die durch Nachbestellung entstandenen Steuern und sonstigen Abgaben.

3.3
Der Lieferant trägt auch die Kosten der Abholung und Entsorgung der Verpackung. Wir behalten uns vor Verpackungsmaterial zurück zu senden- Wir sind berechtigt, Rechnungen des Lieferanten um etwa uns entstehende Kosten für den Versand oder die Abholung oder Entsorgung von Verpackungen zu kürzen.

3.4
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie alle sonstigen Steuern, Abgaben, Zölle oder Umlagen sind auf allen Rechnungen gesondert auszuweisen.

3.5
Bei dem Kauf eines Computers, einer Maschine oder anderer Anlagen umfasst der Preis, soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, die vollständige, funktionsbereite Maschine oder Anlage einschließlich aller erforderlichen Schutzvorrichtungen, mindestens aber all die Schutzvorrichtungen, die aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsbestimmungen notwendig sind. Ist die Anlage noch zu montieren, ist auch die Montage vom Preis erfasst, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart. Teile, die im einzelnen nicht aufgeführt sind, für den Betrieb und die Funktion jedoch erforderlich sind, sind im Preis enthalten. Gleiches gilt bei Montage für die korrekte Montageanleitung und erforderliche Kleinmaterialien.

3.6
Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto, gerechnet jeweils ab Rechnungseingang oder ab Wareneingang falls dieser später erfolgt. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Liegen Mängel vor, beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel.

3.7
Der Besteller schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Ohne Mahnung durch den Verkäufer kommt der Besteller jedoch nicht in Verzug.

4. Geltung deutscher und europarechtlicher Sicherheitsbestimmungen, Montage- und Betriebsanleitungen
4.1
Gelieferte technische Arbeitsmittel, insbesondere Computer und Maschinen, müssen in allen ihren Teilen den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten jederzeit den Nachweis darüber zu verlangen, dass die Ware den deutschen und europäischen Sicherheitsbestimmungen entspricht.

4.2
Soweit für die Montage oder den Betrieb des Liefergegenstandes eine Montage- oder Betriebsanleitung erforderlich ist, verpflichtet sich der Lieferant, diese in deutscher Sprache mitzuliefern. Gleiches gilt für Installations- und Betriebsanleitungen für die gegebenenfalls zu dem Liefergegenstand gehörige Standardsoftware. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Beschriftung in deutscher Sprache.

5. Handelsklauseln
5.1
Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

6. Informationspflichten des Lieferanten
6.1
Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Gleiches gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen

6.2
Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil gesetzliche Exportbeschränkungen unterliegt.

7. Forderungsabtretung/Weitergabe von Aufträgen
7.1
Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

7.2
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise einem Unterlieferanten zu überlassen. Auch bei unserer Zustimmung bleibt die Haftung des Lieferanten für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten durch den Unterlieferanten unberührt. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ohne unsere Zustimmung ist unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

7.3
Der Lieferant kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen begründeter Gegenanspruche aus derselben Lieferung geltend machen.

8. Zahlungsunfähigkeit
8.1
Stellt der Lieferant die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir, soweit Lieferung noch nicht erfolgt ist, befugt für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten, und für den Fall, dass bereits erfolgte Teillieferungen für uns nicht von Interesse sind, auch vom Vertrag als ganzem zurückzutreten- Voraussetzung ist jedoch, dass der Lieferant zuvor trotz unserer Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vorgenommen hat.

9. Lieferzeit/Höhere Gewalt/Vertragsstrafe
9.1
Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich einzuhalten. Er gilt als eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin am vereinbarten Lieferort zur Verfügung steht. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten bezüglich der rechtzeitigen Lieferung voraussieht, so hat er den Auftraggeber unter Angabe des möglichen Liefertermins unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung des vereinbarten Termins bleibt unberührt. Auch im Falle unserer Zustimmung zu dem neuen Liefertermin, die schriftlich erfolgen muss, bleiben Schadensersatzansprüche wegen der verspäteten Lieferung unberührt. Lieferzeitverlängerungen, die auf späteren Bestellungsänderungen (Ziff. 2 3) beruhen, bleiben ebenfalls unberührt.

9.2
Wurde der genaue Liefertermin in der Bestellung nicht festgelegt, so hat der Auftragnehmer die Ware in handelsüblicher Frist, spätestens jedoch binnen einer von uns schriftlich, per Telefax oder E-Mail gesetzten angemessenen Nachfrist zu liefern und uns den genauen Liefertermin alsbald schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitzuteilen.

9.3.
Keiner der Vertragspartner ist für die Nichterfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verantwortlich, sofern die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht, wie Krieg, Naturkatastrophen, Brand, Überflutung, Explosion, Erdbeben, Unruhen und behördliche Maßnahmen. Der Lieferant kann sich dann wirksam auf einen Fall höherer Gewalt berufen, wenn er den Fall höherer Gewalt spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Liefertermin dem Besteller gegenüber schriftlich per Telefax oder per E-Mail angezeigt und sodann konkret und im einzelnen nachgewiesen hat. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, so kann sich der Lieferant auf einen Fall höherer Gewalt lediglich dann berufen, wenn die höhere Gewalt nachweisbar innerhalb der 24-Stunden-Frist eingetreten ist und für die Lieferverzögerung ursächlich war.

10. Produkthaftung
10.1
Lieferungen erfolgen, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, frei angegebene Lieferadresse bei Lieferadressen innerhalb Deutschlands. Die Gefahr geht mit dem Eingang der Ware bei der von dem Besteller angegebenen Empfangsstelle auf den Besteller über. Über die Art der Frachtbeförderung entscheidet der Lieferant, der auch die damit verbundenen Kosten trägt. Der Lieferant bemüht sich um die hinsichtlich Zeit und Kosten für uns günstigste Beförderungsart und stimmt sich im Zweifelsfall mit uns ab.

10.2
Eine vorzeitige Lieferung, die ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung erfolgt, sind wir nicht verpflichtet anzunehmen.

10.3
Ist der Auftragnehmer in Verzug, so ist er verpflichtet, unserem Ersuchen auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht o. ä.) auf seine Kosten nachzukommen.

10.4
Bei Verzug des Lieferanten ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Werktagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin ,,fix" vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern zu können.

10.5
Gerät der Lieferant mit seiner Lieferung in Verzug, so schuldet er für jeden Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, insgesamt höchstens 10 %, der Bestellsumme für die Ware, mit deren Lieferung er sich in Verzug befindet. Unser Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden bleibt unberührt, die Vertragsstrafe ist jedoch auf etwaige Schadensersatzanspruche wegen Verzugs anzurechnen.

10.6
Hat sich der Lieferant das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vorbehalten, so gilt dieser Vorbehalt jeweils nur bis zur Bezahlung dieser Gegenstände, soweit wir nicht bereits Eigentümer dieser Gegenstände durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung geworden sind. Kontokorrent und Konzernvorbehalte erkennen wir nicht an. Ausgeschlossen ist auch die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Gegenstände durch uns im Rahmen eines sogenannten verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten. Wir sind nicht verpflichtet, Rechte des Lieferanten aus Eigentumsvorbehalten jeglicher Art gegenüber Dritten zu wahren.

11. Gewährleistung
11.1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung.

11.2.
Qualitäts- und Mengenprüfungen der gelieferten Ware erfolgen grundsätzlich nach Stichprobenverfahren innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Anlieferung. Hierbei festgestellte Mängel gelten als offene Mängel und müssen von uns unverzüglich gerügt werden; nicht gefundene Mängel gelten als verdeckte Mängel. Als Mängel sind auch kleine Abweichungen von unserer Bestellung anzusehen. Wareneingangsbestätigung und Kaufpreiszahlungen stellen keine Genehmigung der Lieferung dar.

11.3.
Der Auftragnehmer hat aufgetretene Mängel auf seine Kosten nachzubessern. Ist dies nicht möglich oder ist dem Auftraggeber die Annahme nachgebesserter Teile nicht zumutbar, hat der Auftragnehmer die mangelhaften Teile kostenfrei durch einwandfreie zu ersetzen. Nimmt der Auftragnehmer die von uns verlangte Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist vor, sind wir berechtigt, etwaige Nachbesserungen oder Nachlieferungen auf Kosten des Lieferanten in uns geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.4.
Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften entsprechen. Stellt ein Gericht oder eine Behörde uns oder unseren Abnehmern gegenüber rechts- oder bestandskräftig fest, dass sie dem nicht entsprechen, so gilt diese Feststellung auch dem Lieferanten gegenüber, der verpflichtet ist, uns von darauf beruhenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

11.5.
Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Produkte fehlerfrei im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind. Der Lieferant stellt uns auch ohne Verschuldensnachweis für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos, welche auf eine Mangelhaftigkeit oder Fehlerhaftigkeit des gelieferten Produkts beruhen, die er zu verantworten hat. Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die im Zusammenhang mit einer von uns durchzuführenden Rückrufaktion anfallenden Aufwendungen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufaktionen werden wir dem Lieferanten - soweit möglich und zumutbar – zuvor unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

12. Ausführungsunterlagen/Schutzrechte/Geheimhaltungspflichten
12.1.
Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Der Lieferant übernimmt für sich, seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen die Verpflichtung, über Vorgänge, Daten und sonstige Fakten aus unserem Geschäftsbereich, die ihm anlässlich oder gelegentlich der Zusammenarbeit mit uns zu Kenntnis gelangen, auch über die Dauer der Geschäftsverbindung hinaus Vertraulichkeit zu wahren, es sei denn, wir stellen ihn von dieser Verpflichtung ausdrücklich frei. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, seine Angestellten und Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten.

12.2.
Der Lieferant leistet uns dafür Gewähr, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Handelsnamen, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das nach Kenntnis des Lieferanten geliefert werden soll, nicht verletzt werden. Sollten wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Lieferant ohne Verschuldensnachweis für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren erst in 15 Jahren ab Abnahme.

12.3.
Alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsunterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag überlassen, bleiben unser Eigentum und alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Lieferanten, außer für den Zweck der Ausführung des Vertrages, genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft nicht oder nicht vollständig ausgeführt oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird. Wir können jederzeit verlangen, dass diese in unserem Eigentum stehende Gegenstände herausgegeben werden, ohne dass der Lieferant ein Zurückhaltungsrecht geltend machen kann.

13. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
13.1.
Erfüllungsort ist für beide Parteien - sofern in der Bestellung nichts anderes bestimmt ist - hinsichtlich der Lieferungen die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Bestellers.

13.2.
Liegen die Voraussetzungen des S 38 ZPO bzw. des Artikels 17 EuGVÜ für eine Gerichtsstandvereinbarung vor, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Delmenhorst. Wir können den Lieferanten jedoch auch an dem Gerichtsstand seines Wohn- oder Firmensitzes verklagen.

13.3.
Das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

14. Soziale Verantwortung und Umweltschutz
14.1.
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Umweltmanagementsystem einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

15. Ergänzende Bestimmungen
15.1.
Soweit die Bestellung bzw. die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.