HEAG Hanseatische Energie- und Automatisierungstechnik GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HET Hanseatische Energietechnik GmbH

1. Geltung
Vertragsgrundlage sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Einkaufsbedingungen, selbst wenn die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten anders lautende Verkaufsbedingungen enthält. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Anerkennung. Wir behalten uns grundsätzlich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant diesen Einkaufsbedingungen widerspricht.

2. Auftragserteilung und Auftragsbestätigung
2.1.
Es sind nur schriftliche Bestellungen mit rechtsgültiger Unterschrift gültig. Mündliche und telefonische Bestellungen werden nur mit unserer schriftlichen Bestätigung gültig.

2.2.
Der Lieferant soll uns die Bestellung innerhalb von 2 Werktagen schriftlich  bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist gelten unsere Bedingungen als stillschweigend angenommen.

2.3.
Werden in der Bestellung keine Preise oder nähere Bedingungen vorgeschrieben, so sind diese vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung einzusetzen. Sind wir mit den dort festgelegten Preisen und Bedingungen nicht einverstanden, kann die Bestellung von uns widerrufen werden.

2.4.
Die vereinbarten Preise sind grundsätzlich Festpreise, falls keine anders lautende Vereinbarung getroffen und schriftlich festgelegt wurde. Mehrkosten für eine beschleunigte Beförderungsart zum Zwecke der Termineinhaltung trägt der Lieferant.

2.5.
Wenn eine Dokumentation im Auftrag verlangt wird, ist uns diese auf unseren Wunsch hin, auch auf Englisch in einem weiterzuverarbeitenden Dateiformat, wie z.B. dxf oder dwg, zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorgang ist mit dem Auftragspreis abgegolten.

2.6.
Auf unseren Baustellen sind grundsätzlich eigene Mitarbeiter einzusetzen. Falls doch Leiharbeiter eingesetzt werden behalten wir uns das Recht vor, diese zu marktüblichen Preisen abzurechnen.


3. Lieferfristen, Liefertermine
3.1.
Die Lieferung hat genau zu dem fest bestimmten Zeitpunkt, der durch die Auftragserteilung festgelegt wurde, zu erfolgen. Eine Überschreitung bedeutet sofortigen Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Außerdem sind wir über die gesetzliche Regelung des Fix-Geschäftes hinaus berechtigt, nach unserer Wahl statt oder neben der Erfüllung Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.2.
Unbeschadet dessen ist der Lieferant verpflichtet, sofort nach Erkennbarkeit  einer drohenden Terminüberschreitung uns hierüber zu informieren. Haben nach der Ansicht des Lieferanten wir oder Dritte die Umstände zu vertreten, die zu einer Überschreitung der Liefer- und Leistungstermine und –fristen führen können, wird er dies uns unverzüglich schriftlich anzeigen.

3.3.
Der Lieferant ist zu Teillieferungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt. Bei Teillieferungen ist die verbleibende Menge im Lieferschein aufzuführen.

3.4.
Im Fall des Lieferverzuges können wir für jede angefangene Woche, um den die Lieferfrist überschritten wird, einen pauschalierten Verzugsschaden von 0,5 % des Netto-Auftragswertes der verzögerten Lieferung geltend machen, höchstens jedoch 5 % des Netto-Auftragswertes. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

3.5.
Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Lieferanten oder bei einer Änderung der Eigentümerstruktur, sind wir - unbeschadet verfahrensrechtlicher Konsequenzen- berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Umstände unverzüglich zu informieren.


4. Versand, Verpackung
4.1.
Die im Auftrag angegebenen Regelungen zum Versand sind einzuhalten. Höhere als die vereinbarten Versandkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.2.
Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der eine schnelle, einwandfreie Prüfung der Qualität und Stückzahl der Ware ermöglicht. Andernfalls entfällt unsere Verpflichtung zur Prüfung der Ware nach § 377 HGB. Die durch das Fehlen des Lieferscheins entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Auch sind wir berechtigt, bei Fehlen des Lieferscheins die Annahme zu verweigern.

4.3.
Verpackungskosten sind uns, soweit eine Berechnung ausnahmsweise vereinbart ist, zu Selbstkosten zu berechnen. Wir behalten uns vor, offensichtlich zu hoch berechnete Verpackungskosten bei Begleichung der Rechnung angemessen zu kürzen.

4.4.
Alle durch unsachgemäße Verpackung entstehende Schäden an Warenlieferungen  des Lieferanten gehen zu dessen Lasten. Die Verpackung muss den aktuellen Anforderungen des Umweltschutzes genügen und den gültigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Verpackungsmaterial, das von der Entsorgung her unter den Begriff „Sondermüll“ fällt, wird von uns nicht akzeptiert (also die Lieferung zurückgewiesen) oder unfrei an den Lieferanten zurückgeschickt.

4.5.
Die Lieferung ist immer hat immer zu dem jeweiligen Baustellenort zu erfolgen, außer es wurde im Auftrag eine andere Regelung vereinbart.


5. Verweigerung der Abnahme, Annahmeverzug
5.1.
Wir sind bei nachfolgenden Fällen berechtigt, die Abnahme der Ware zu verweigern: höhere Gewalt, bei Betriebsstörungen, Streik und Aussperrungen, bei sonstigen Unruhen sowie bei behördlichen Anordnungen, sofern wir diese Hinderungsgründe nicht zu vertreten haben.

5.2.
Bestehen die Hinderungsgründe im Sinne der vorstehenden Ziffer für einen Zeitraum länger als einen Monat, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern. Sind bereits Teillieferungen erbracht und haben wir ein Interesse daran, die bereits erbrachten Teillieferungen zu behalten, so beschränken sich die Rücktrittsfolgen auf die noch nicht erbrachten Teilleistungen.

5.3.
Geraten wir in Annahmeverzug, so beschränkt sich der Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz von Mehraufwendungen für ein erfolgloses Anbieten der Ware sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware auf 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Gläubigerverzugs. Die weitergehenden Ansprüche des Vertragspartners wegen Verzuges bleiben unberührt.


6. Rechnung, Lieferschein, Versandanzeige
Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware zuzustellen. Unsere Auftragsnummer und das Auftragsdatum sind in jeder Rechnung und jedem Lieferschein anzugeben. Im Fall von Streckenlieferungen sind wir durch Versandanzeigen zu benachrichtigen.


7. Zahlung, Abtretung, Eigentumsvorbehalt
7.1.
Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Überweisung oder per Scheck.

7.2.
Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Mängelfreiheit und/oder der Abrechnung des Lieferanten. Unsere Zahlungsverpflichtung gilt durch unsere Anweisung als erfüllt. Die Aufrechnung mit bestehenden Gegenforderungen ist uns gestattet.

7.3.
Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, 30 Tage nach vollständiger sowie mangelfreier Lieferung der Ware und Erhalt der Rechnung fällig. Bei Teillieferungen ist der Eingang der letzten Teilmenge, bei verfrühter Lieferung der vereinbarte Liefertermin maßgeblich. Bei Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung sind wir berechtigt, 3 % Skonto vom Nettobetrag in Abzug zu bringen. Bei Werkverträgen gelten die vorgenannten Fristen ab Abnahme. Für die Berechnung der Skontofrist ist der Zugang der Rechnung maßgebend.

7.4.
Wir kommen nur in Verzug – auch bei kalendermäßiger Bestimmung der Zahlungstermine –, wenn uns eine schriftliche Mahnung nach Fälligkeit zugeht. Sollten wir in Zahlungsverzug geraten, kann der Lieferant Zinsen in Höhe von 5 % p.a. geltend machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt uns, der Nachweis eines höheren Verzugsschadens dem Lieferanten vorbehalten. Einen eventuell vom Lieferanten erklärten Eigentumsvorbehalt lassen wir nur gegen uns gelten, wenn dieser als einfacher Eigentumsvorbehalt erklärt wird. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt hat keine Gültigkeit.

7.5.
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.

7.6.
Wir haben bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Anspruch auf einen Gewährleistungseinbehalt in Höhe von 5 % des Vertragspreises, der vom Auftraggeber nach der Abnahme jederzeit durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden kann.

7.7.
Erfüllungsort der Gewährleistung ist immer der jeweilige Verbringungsort der erbrachten Leistung.

8. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der uns gelieferten Ware – auch bei höherer Gewalt – geht unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Lieferschuld erst auf uns über, wenn die Ware an der vereinbarten Lieferadresse eintrifft. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen oder eine Transportversicherung abschließen.


9. Gewährleistung und Garantie
9.1.
Der Lieferant haftet für seine Lieferungen im gesetzlichen Umfang uneingeschränkt auf Gewährleistung. Die Gewährleistung umfasst insbesondere:

erstklassige Konstruktion und fachgerechte Ausführung aller Teile nach dem neuesten Stand der Technik unter Beachtung der dem Auftrag zugrunde liegenden Unterlagen und aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen; Verwendung nur einwandfreier, für unsere – dem Lieferanten bekannten – bekannten Betriebsverhältnisse geeigneter Werkstoffe; Lieferung nur neuer Teile, die zuvor erfolgreich getestet worden sind; funktionstüchtiges und betriebssicheres Arbeiten von gelieferten Anlagen; Einhaltung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter

9.2.
Die Qualität der Lieferung und Leistungen hat einen solchen Standard zu erreichen, dass die Qualitätsnorm ISO 9001, zu deren Einhaltung wir uns regelmäßig verpflichten, erfüllt wird. Zudem hat der gesamte Liefer- und Leistungsumfang in allen Details dem neuesten Stand der Technik, den in Deutschland und in der Europäischen Union (EU) geltenden einschlägigen gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen, umweltschutzrechtlichen, sicherheits- und brandschutztechnischen Vorschriften und Normen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, insbesondere die Regelungen der TA-Lärm, TÜV- und Arbeitsschutzvorschriften, des Geräteschutzgesetzes und der UVV zu entsprechen.

9.3.
Bei Mängeln ist der Lieferant verpflichtet, nach unserer Wahl die mangelhafte Ware gegen eine mangelfreie auszutauschen, nachzubessern oder unsere weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Die Kosten der Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich sämtlicher Nebenkosten sind vom Lieferanten zu tragen. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl in der vorher bezeichneten Weise auf Kosten des Lieferanten durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Beseitigung des Mangels dringend erforderlich ist, um die Entstehung eines weiteren Schadens zu verhindern.

9.4.
Eine Ersatzvornahme schränkt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten nicht ein. Bleibt eine Ersatzvornahme erfolglos, kann daher erneut die Gewährleistungspflicht des Lieferanten beansprucht werden.

9.5.
Die Gewährleistung bezieht sich auch im vollen Umfange auf Teile von Unterlieferanten des Lieferanten.

9.6.
Die Gewährleistungsfrist beträgt – vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen – 24 Monate. Sie beginnt mit Eintreffen nach Ziffer 8 dieser Bedingungen oder, wenn die Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme des Liefergegenstandes. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Ausbesserung bzw. dem Einbau neu. Unsere schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung der Gewährleistungsfrist; diese läuft erst weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder Lieferant Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.

9.7.
Dem Lieferanten ist bekannt, dass wir den Liefergegenstand infolge des Weiterverkaufs nicht sofort bei Übergabe oder Abnahme auf Mängel, Art und Menge vollständig untersuchen können. Der Lieferant verzichtet deshalb auf die Einhaltung der gesetzlichen, unverzüglichen Frist zur Mängelanzeige nach § 377 HGB. Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist zudem um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.

9.8.
Unsere Ansprüche bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung seitens des Lieferanten bleiben unberührt.

9.9.
Der Lieferant sichert zu, dass er keine Weiterverlagerungen des bestellten Liefer- und Leistungsumfanges an Dritte vornehmen wird. Sollte dieses notwendig sein, so ist dazu vorher unsere schriftliche ausdrückliche Genehmigung einzuholen.

9.10.
Weitergehende Rechte nach §§ 478, 479 BGB bleiben in allen Fällen unberührt. Die Rechte aus §§     478, 479 BGB stehen uns auch dann zu, wenn der Endabnehmer ein Unternehmer ist. Sie stehen  uns auch dann zu, wenn der Mangel vor Auslieferung an einen Verbraucher durch einen  Unternehmer festgestellt wird.

9.11.
Für die Haftung des Lieferanten aus Garantien gelten die gesetzlichen Regelungen.


10. Produkthaftung
Werden wir wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Gegenstandes aus der Produkthaftung in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von der aus dem Fehler resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen. Kosten für Maßnahmen, die zur Abwehr der Gefahr späterer Haftung erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Kosten eines Rückrufs, gehen zu Lasten des Lieferanten. Das Vorstehende gilt entsprechend, wenn die Leistung des Lieferanten in einer Entwicklung oder sonstigen Dienstleistung besteht.


11. Kündigung, Haftung
11.1.
Sind Gegenstand der Lieferung nicht vertretbare Sachen, so können wir vor Erfüllung den Vertrag kündigen oder eine Unterbrechung der Herstellung verlangen. Bei einer Kündigung hat der Lieferer Anspruch auf Vergütung gemäß § 649 BGB. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

11.2.
Dasselbe gilt, falls uns infolge höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände die Erfüllung unserer Vertragspflichten wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder aus einem dieser Gründe unser Interesse an dem Liefergegenstand entfällt.

11.3.
Unsere Haftung aus jedem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung,  z.B. Produkthaftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens, es sei denn, es liegt ein Schaden nach Punkt 11.2. vor.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand
12.1.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von uns bestimmte Ort der Übergabe bzw. der Abnahme.

12.2.
Gerichtsstand ist Bremen.

12.3.
Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche auch bei dem für den jeweiligen Erfüllungsort zuständigen Gericht geltend zu machen.


13. Geheimhaltung
13.1.
Der Lieferant wird alle betriebsbezogenen Informationen, die er von uns im Rahmen des Vertrages erhalten hat, vertraulich behandeln und entsprechende Unterlagen (Skizzen, Zeichnungen, Dokumente etc.) nicht weitergeben, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Unterlagen sind an uns unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für die Erfüllung des betreffenden Vertrages nicht mehr benötigt werden.

13.2.
Die Parteien bewerten auch unsere Bestellung und die hieraus ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis, das der Geheimhaltung nach Ziffer 13.1 unterliegt.

13.3.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer Verletzung obiger Geheimhaltungspflichten resultieren.


14. Anzuwendendes Recht
14.1.
Diese Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere für Werkverträge.

14.2.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt unter Ausschluss von UN-Kaufrecht deutsches Recht.

 

© HET Hanseatische Energietechnik GmbH Stand 07/2014